Der Entwurf eines "Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz" enthält zwei wesentliche Neuerungen im Geschmacksmusterrecht:
- Zum einen wird der Begriff "Geschmacksmuster" in "eingetragenes Design" geändert. Das "Geschmacksmustergesetz" wird daher zukünftig "Designgesetz" heißen.
- Zum anderen wird ein amtliches Nichtigkeitsverfahrens eingeführt. Bislang ist die Feststellung der Nichtigkeit eines Geschmacksmusters nur im Wege der Klage vor den Landgerichten möglich. Nunmehr soll die - neu zu schaffende - Designabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entscheiden. Die Landgerichte sind für diese Entscheidung nur noch dann zuständig, wenn sich der Beklagte im Verletzungs- und Schadensersatzprozess im Wege der Widerklage auf die Nichtigkeit des eingetragenen Designs beruft.
http://www.dpma.de/service/e_dienstleistungen/newsletter/newsletter4_13/index.html#a2
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