An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als
an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst. Diese Veränderung in der Rechtsprechung geschieht mit Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004, durch die ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt wurde.
Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug
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