Autorinnen, Autoren und Übersetzer können sich bis zum 15. Januar für eines von vier unterschiedlichen Literaturstipendien bewerben, die das Land jetzt für 2014 ausgeschrieben hat. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur stellt dafür insgesamt 45.000 Euro bereit. Vergeben werden ein Jahres-, bis zu drei Arbeits-, ein Übersetzer- sowie ein Autorenstipendium für Kinder- und Jugendliteratur. Die Auswahl erfolgt auf fachliche Empfehlung der Niedersächsischen Literaturkommission.
„Wir möchten begabte Autorinnen und Autoren in Niedersachsen in ihrer literarischen Kreativität unterstützen. Die Landesstipendien bieten vor allem freiberuflich Literaturschaffenden eine gute Basis, sich ohne wirtschaftlichen Druck ihren Projekten widmen zu können", sagt Kulturministerin Gabriele Heinen-Kljajić.
Das Jahresstipendium richtet sich an freiberufliche Autorinnen und Autoren mit mindestens einer anerkannten Veröffentlichung. Die Fördersumme von bis zu 14.000 Euro soll ihnen ermöglichen, bis zu einem Jahr verstärkt schriftstellerisch tätig zu sein.
Das Arbeitsstipendium beinhaltet eine Förderung von bis zu 5.000 Euro für ein schriftstellerisches Arbeitsvorhaben. Auf die Stipendien bewerben können sich Autorinnen und Autoren, die in ihrem Projekt einen Niedersachsenbezug haben bzw. in Niedersachsen wohnen oder arbeiten. Sowohl beim Jahres- als auch beim Arbeitsstipendium besteht die Möglichkeit, einen Teil der Zeit in den Worpsweder „Martin-Kausche-Ateliers" zu verbringen.
Das Stipendium für Kinder- und Jugendliteraturautoren von bis zu 8.000 Euro soll freiberuflichen Autorinnen und Autoren ermöglichen, bis zu einem Jahr verstärkt literarisch tätig zu sein. Das Stipendium kann erhalten, wer ein Projekt mit Niedersachsenbezug bzw. den Wohnsitz, Arbeitsplatz oder Produktionsort in Niedersachsen hat.
Übersetzerinnen und Übersetzer literarischer Werke können sich für ein projektbezogenes Stipendium in Höhe von 7.800 Euro bewerben. Dies soll ihnen ermöglichen, sechs Monate lang an einer Übersetzung zu arbeiten und diese zu veröffentlichen. Antragsberechtigt sind diejenigen, die ihre Übersetzertätigkeit in Form einer Publikation durch einen anerkannten Verlag (kein Selbstverlag) nachweisen können.
Weitere Informationen:
http://www.mwk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16781&article_id=90473&_psmand=19
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