Der Kunstpreis wurde ins Leben gerufen, um die Forderung nach Abschaffung des Paragrafen 166 StGB wirkungsvoll zu unterstreichen. In modernen Zeiten müssen wir hierzulande auch aktuell wieder fassungslos mit ansehen, wie Kunst und Künstler von religiösen Eiferern eingeschüchtert und gar mit dem Tod bedroht werden, weil sie es wagen, sich mit religiösen Glaubensvorstellungen kritisch zu befassen. Die Organisatoren des Kunstpreis „Der Freche Mario“ verstehen es als ihre Aufgabe, sich als humanistische Demokraten dafür einzusetzen, dass Meinungs-, Presse-, Kunst- und Religionsfreiheit keine hohlen Floskeln sind, sondern verteidigt gehören und nicht hoch genug geachtet werden können. Der Kunstpreis „Der Freche Mario“ möchte alle Künstler und Kulturschaffenden ermutigen, sich für die die Freiheit der Kunst einzusetzen und sich mit ihren Arbeiten am diesjährigen Mario teilzunehmen. Gesucht werden alle ca. 2 Jahre Kunstwerke, die humorvoll und intelligent übernatürliche (= meist religiöse) Vorstellungen auf die Schippe nehmen und so geeignet sind, deren Alleinvertretungsanspruch zu unterminieren und somit die Freiheit von Gesellschaft und Kunst zu fördern. Zugelassen sind völlig freie Formen, also Aktionen, Texte, Musikstücke, Zeichnungen, Cartoons, Skulpturen, Theaterstücke, Kabarettbeiträge, Kurzfilme, …Einsendeschluss für den "Frechen Mario 2014" ist am 29. Mai 2014.
Weitere Informationen: http://www.frechermario.org/de/ausschreibung-2014.html
Zusatzinformation:
§ 166 STGB
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
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