Ab dem 1. Mai 2018 haben EU-Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf konsularischen Beistand in jeder EU-Auslandsvertretung außerhalb der EU. In einem Drittland lebende oder reisende Unionbürger können sich somit im Notfall an Konsulate oder Botschaften anderer EU-Mitgliedsländer wenden, wenn ihr Heimatland nicht in dem Drittland vertreten ist. Die Regeln, die heute in Kraft treten, legen auch fest, wie die Mitgliedstaaten bei gemeinsamen Notfallplänen zusammenarbeiten sollen, damit nicht vertretene EU-Bürger im Falle einer Krise oder einer Naturkatastrophe Schutz erhalten.
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