Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in seinem Urteil zur Klage eines Telefonkunden gegen seinen Telefondiensteanbieter zum Schluss, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut ist. Die ständige Verfügbarkeit ist seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung und somit zumindest schadenersatzwürdig.
(Aktenzeichen III ZR 98/12)
(Aktenzeichen III ZR 98/12)
Weitere Information:
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-iii-zr-98-12-schadensersatz-ausfall-internet/
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