Mittwoch, 24. April 2013

Künstlersozialversicherung: Regelmäßige Prüfungen

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt die geplante gesetzliche Klarstellung bei der Künstlersozialabgabe.
Mit dieser Gesetzesänderung soll u.a. erreicht werden, dass die Prüfung bei den Arbeitgebern zur Feststellung der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung alle vier Jahre erfolgen muss. Bereits im Jahr 2007, der letzten Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wurde den Trägern der Rentenversicherung die Aufgabe zugewiesen, bei den Arbeitgebern zu prüfen, ob diese die Meldepflichten zur Künstlersozialabgabe erfüllen. Im Gesetzesvollzug zeigte sich, dass zahlreiche neue Abgabepflichtige sich angesichts einer anstehenden möglichen Prüfung selbst gemeldet haben oder bei einer Prüfung erfasst wurden. Das Wissen um das Künstlersozialversicherungsgesetz und die Abgabepflicht hat sich bei den Auftraggebern künstlerischer Leistungen spürbar verbreitert. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung konnte dank dieser Maßnahme stabil gehalten werden.
Bei der nun geplanten Gesetzesänderung handelt es sich lediglich um eine notwendige redaktionelle Klarstellung. Die zeitliche Anbindung der Künstlersozialabgabeprüfung an die Regelprüfung der Deutschen Rentenversicherung unterstreicht des Weiteren, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um keine beliebige Sonderabgabe handelt, sondern um eine Pflichtversicherung im Rahmen des gesetzlichen Sozialversicherungssystems. Für die Arbeitgeber reduziert sich der Verwaltungsaufwand, wenn keine eigenständige Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht erfolgt, sondern diese Prüfung im Rahmen der regulären Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt. Die Künstlersozialabgabe ist damit ein Prüfungsthema neben vielen anderen.

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