Aus dem Newsletter der Pressestelle des Bundesgerichtshofes von heute:
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen
Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage
auszuzahlen. Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie
ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich
Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten
zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in
Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von
Wortautoren und deren Verlegern wahr.
Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.
Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.
Mehr Informationen:
21. April 2016 - I ZR 198/13
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