Mittwoch, 8. Mai 2013

EuGH: Einschränkungen beim Immobilienkauf verstossen gegen EU-Recht

Das Urteil ist ausgewogen und stärkt die Rechte der EU-Bürger. Gleichzeitig klärt es, dass Einheimischenmodelle grundsätzlich rechtmäßig sind, wenn sie auf angemessenen Kriterien basieren. Besonders in Bayern wird das sogenannte Einheimischenmodell von einigen Städten und Gemeinden dazu genutzt, ortsansässigen Bürgern vergünstigte Konditionen beim Erwerb von Bauland zu gewähren. Die Europäische Kommission hatte deswegen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die belgische Regelung, über die der Gerichtshof konkret entschieden hat, legt fest, dass Personen, die in bestimmten belgischen Kommunen Grundstücke kaufen wollen, eine "hinreichende Verbindung" mit diesen Kommunen haben sollen. Insbesondere sollen sie entweder seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen dort gewohnt oder gearbeitet haben oder langjährige familiäre, soziale oder wirtschaftliche Verbindungen dorthin haben. Der Gerichtshof urteilte nun, dass diese "hinreichende Verbindung" Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten benachteiligen könnte. Diese Forderung ist deshalb eine Beschränkung der in den EU-Verträgen festgelegten Grundfreiheiten. Diese Beschränkung kann nur bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses akzeptiert werden.

Das Gericht erklärte aber auch, dass soziale Kriterien, die darauf zielen, die Wohnbedürfnisse der ärmeren Bevölkerung zu sichern, nach dem EU-Recht für den Wohnungsbau in den Kommunen ausdrücklich erlaubt seien. Allerdings müssen die Einschränkungen beim Kauf der Immobilien mit Blick auf dieses Ziel angemessen und verhältnismäßig sein. Das war in dem untersuchten belgischen Modell nicht der Fall. Die Entscheidung schafft nach Ansicht der Europäischen Kommission Rechtssicherheit für die Bedingungen, mit denen die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung in einer Region gesichert werden können. Außerdem bestätigt das Urteil die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Dieses EU-Prinzip gleicher Behandlung verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sondern auch indirekte Formen aufgrund des Wohnsitzes.

Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/11371_de.htm

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