Mittwoch, 24. Juli 2013

EU-Kommission: Kartengebühren werden gedeckelt und günstige Zahlungsdienste werden erleichtert

Die Europäische Kommission will die ungerechtfertigt hohen Interbankenentgelte bei Zahlungen mit Kredit- und Debitkarten kappen, die Nutzung kostengünstiger Internet-Zahlungsdienste erleichtern und Verbraucher besser vor Betrug schützen. Um den Zahlungsverkehrsmarkt der EU fit für den Binnenmarkt zu machen und das Wirtschaftswachstum zu fördern, hat die Europäische Kommission heute (Mittwoch) zwei Legislativvorschläge angenommen: einen Vorschlag zur Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie und einen Vorschlag für eine Verordnung über Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge. Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Michel Barnier sagte: "Der Zahlungsverkehrsmarkt der EU ist fragmentiert und mit jährlichen Kosten von mehr als einem Prozent der Wirtschaftsleistung, also etwa 130 Milliarden Euro, auch teuer. Das kann sich unsere Wirtschaft nicht leisten. Unser Vorschlag wird Internet-Zahlungen für Einzelhändler und Verbraucher billiger und sicherer machen und so den digitalen Binnenmarkt fördern. Darüber hinaus werden die bei den Interbankenentgelten vorgeschlagen Änderungen ein zentrales Hindernis zwischen den nationalen Zahlungsverkehrsmärkten beseitigen und den ungerechtfertigt hohen Gebühren ein Ende setzen." In Verbindung mit der geänderten Zahlungsdiensterichtlinie wird die Verordnung über Interbankenentgelte diese Entgelte bei Zahlungen, die Verbraucher mit ihrer Debit- oder Kreditkarte leisten, deckeln und bei den genannten Karten zusätzliche Gebühren untersagen. Derartige Zusatzgebühren werden von einigen Händlern für Kartenzahlungen erhoben und sind insbesondere beim Kauf von Flugtickets gängige Praxis. Werden bei Zahlungen mit Verbraucherkarten die Interbankenentgelte gedeckelt, gehen die Kosten der Händlern bei Kartenzahlungen erheblich zurück, so dass zusätzliche Gebühren nicht länger gerechtfertigt sind.

Weitere Informationen: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-13-730_de.htm

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