Samstag, 7. Februar 2015

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit mit der Republik Korea

Als Maßnahme zur Förderung der bilateralen Kooperation zwischen exzellenten Forschern beider Länder sollen durch das Deutsch-Koreanische Mobilitätsprogramm neue Gemeinschaftsprojekte initiiert, aber auch bereits bestehende Kooperationen weiter ausgebaut werden. Ziel der Mobilitätsmaßnahmen für die deutschen Antragsteller soll eine sich zukünftig selbsttragende Zusammenarbeit oder die Vorbereitung von Projekten im Rahmen der Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der thematischen Prioritäten des Forschungsrahmenprogramms der EU oder anderer forschungsrelevanter EU-Programme sein.
Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung ­zwischen Deutschland und der Republik Korea durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustausches bei gemeinsamen Forschungsprojekten. Kontakte zum koreanischen Partner sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen; die Fördermaßnahme dient nicht der Kontaktanbahnung.
Die Schwerpunkte dieser Bekanntmachung sind
  • Gesundheitsforschung einschließlich Medizintechnik
  • Umwelttechnologie, insbesondere Forschung zur Bereitstellung wirtschaftsstrategischer Rohstoffe: Effizienzsteigerung, Recycling, Substitution von knappen Metallen und Mineralien
  • Informations- und Kommunikationstechnologien
Weitere thematische Bereiche können gefördert werden, wenn ein besonderes spezifisches Interesse der Partnerländer oder Deutschlands dargestellt werden kann.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Weitere Informationen:
http://www.kooperation-international.de/detail/info/bekanntmachung-des-bmbf-zur-foerderung-der-wissenschaftlich-technologischen-zusammenarbeit-wtz-mit.html

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