Samstag, 28. März 2020

Künstlersozialkasse - Möglichkeiten aktueller temporärer Zahlungserleichterungen

Die Einschränkungen sozialer Kontakte mit allen damit verbundenen Auswirkungen,  von denen die Künstler*innen, Publizist*innen und abgabepflichtige Unternehmen ganz unmittelbar und besonders betroffen sind, erfordern in diesen Zeiten ein möglichst unbürokratisches Verwaltungshandeln. Die Künstlersozialkasse möchte dazu beitragen, die Situation für ihre Versicherten und für die abgabepflichtigen Unternehmen abzufedern, soweit dies im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten möglich ist. Nachfolgend informieren wir Sie über die bis auf weiteres geltenden Regelungen, mit denen wir Zahlungserleichterungen schaffen wollen.


Maßnahmen für Versicherte:
1. Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub
Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich.
Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen. Dies bedeutet, dass die monatlichen Beitragsforderungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse nicht vor Juli 2020 geltend gemacht werden.
2. Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens
In unserer Mitteilung vom 16.03.2020 (siehe unten) haben wir über die Möglichkeit informiert, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von  3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann.
Das heißt, auch wenn Sie durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen würden, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.
Maßnahmen für abgabepflichtige Unternehmen:
1. Verlängerung des Termins zur Abgabe der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des     Jahres 2019
Wenn sich durch betriebliche Umstände Verzögerungen bei der Erstellung der Meldung abgabepflichtiger Entgeltzahlungen des Jahres 2019 ergeben sollten, kann eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30.06.2020 gewährt werden. Einen  formlosen schriftlichen Antrag können sie mit einer kurzen Begründung per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de  richten.
2. Zahlungserleichterungen 
Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen; dies ist auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de möglich.
Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen.
Dies bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.
3. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
Wenn abzusehen ist, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Dazu kann der auf der Homepage der Künstlersozialkasse hinterlegte Antrag genutzt oder ein formloses Schreiben eingereicht werden. Der Antrag kann auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de oder telefonisch gestellt werden.
Im Antrag ist die im Jahr 2020 voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen sowie eine kurze Begründung anzugeben.  
Weitere Informationen:

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